Satzung Musikverein Bohlingen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der im Jahre 1904 gegründete Verein führt den Namen „Musikverein Bohlingen e. V.“ - nachfolgend kurz „Verein“ genannt - und hat seinen Sitz in
78224 Singen-Bohlingen.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg unter der Nummer VR 540319 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
- Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauch-tums.
- Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
- Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,
- Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,
- Teilnahme an Wertungs- oder Kritikspielen,
- Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,
- Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, des Blasmusikverbandes Hegau - Bodensee und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände,
- Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,
- Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur
Förderung des heimatlichen Brauchtums möglichst im Ortsteil Bohlingen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Dem Verein gehören an
- aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 8. Lebensjahr.
- Passive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt laut Ehrungsordnung des Vereins.
§ 5 Aufnahme
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der
Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten.
- Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitglieds-bedingungen.
§ 6 Austritt und Ausschluss
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens einen Monat vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können
durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht,
- nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen
Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
- sich von den zuständigen Mitgliedern des Vereins ausbilden zu lassen;
- Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
- Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den durch den Dirigenten festgesetzten Proben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Für seine
Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung.
- Alle passiven Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Alle aktiven Mitglieder sind von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit. Ehrenmitglieder sind zu
Beitragszahlungen nicht verpflichtet.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung
- der Vorstand.
§ 9 Hauptversammlung (§ 32 BGB)
- Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder
(Hauptversammlung) geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet ist.
- Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
- Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe
(§ 37 BGB), mindestens aber jährlich im ersten Quartal einzuladen. Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vor Termin unter Angabe der Tagesordnung über die Lokalpresse.
- Anträge und Anregungen der Mitglieder sind dem Vorsitzenden spätesten zwei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden in der darauffolgenden
Hauptversammlung behandelt.
- In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt alle aktiven Mitglieder, alle passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung
ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- der Vorsitzende
- die stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schriftführer
- der Kassier
- der Dirigent
- der Jugendleiter
- dem Ausschuss
- bis zu vier Vertreter der aktiven Mitglieder
- bis zu vier Vertreter der passiven Mitglieder
- Ausschussmitglieder können in Personalunion auch im geschäftsführenden Vorstand vertreten sein.
- Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist
der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und für die Verpflichtung des Dirigenten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden
verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Der Vorsitzende behält sein Amt, bis sein Nachfolger im Vereinsregister eingetragen ist, oder bis sein Nachfolger durch die Hauptversammlung gewählt wurde.
- Zu einer Sitzung des Vorstandes können einem Anlass oder einer Situation entsprechend auch andere beratende Personen eingeladen werden. Diese Personen sind bei Entscheidungen des Vorstandes
jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 11 Ehrenamtsfreibetrag
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr.
26 a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung des Vereins.
§ 12 Wahlen und besondere Bestimmungen
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die zwei Kassenprüfer werden jedes Jahr neu gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur
Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
- Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen
Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausscheiden des 7. Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.
- Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahl des Vorsitzenden durch. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder wird durch den Wahlleiter oder den
Vorsitzenden durchgeführt. Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.
- Ein Bewerber für ein Amt im geschäftsführenden Vorstand gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte,
so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
- Die Wahl der Ausschussmitglieder wird getrennt in aktive und passive Vertreter in jeweils einem Wahlgang durchgeführt. Als gewählt gelten die Mitglieder mit den höchsten Stimmenanteilen.
- Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand kann eine Entschädigung gezahlt
werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt.
- Der Verein ist Mitglied des für ihn zuständigen Musikverbandes und verpflichtet sich, die Satzung des Verbandes einzuhalten.
- Soweit es die Kassenlage des Vereins erfordert, kann der Vorstand die Durchführung einer zweckgeeigneten Veranstaltung beschließen.
§ 13 Ehrungen
- Der Verein ist bestrebt, verdienten Mitgliedern und Förderern des Vereins die ihnen zustehenden Ehrungen zuteil kommen zu lassen.
- Einzelheiten werden in einer Ehrungsordnung geregelt, die von der Hauptversammlung beschlossen wird.
- Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrungsordnung.
§ 14 Bläserjugend des Vereins
- Die Bläserjugend des Vereins ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Musikvereins.
- Die Bläserjugend steht unter dem Patronat des Vereins. Das Patronat besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Bläserjugend.
- Für eine eventuelle, selbstständige Jugendorganisation innerhalb des Vereins wird eine gesonderte Satzung (Jugendsatzung) festgelegt, die von der Hauptversammlung des Vereins bestätigt wird.
Die Jugendsatzung beinhaltet die Aufgaben, den Zweck und die Organisation der Bläserjugend.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf
der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.
§ 16 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen;
dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein. Das Vermögen wird gemäß § 3 verwendet.
78224 Singen-Bohlingen, 28. Februar 2015
Der Vorstand